Werkfeuerwehren
Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf eigene Kosten allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der von ihm bestimmten Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen.
Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.
Die Landesgruppe Werkfeuerwehren
Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Werkfeuerwehren, 101 anerkannte haupt- (14) und nebenberufliche (87) Werkfeuerwehren , einschließlich der hauptberuflichen Kräfte in den Feuerwehren der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte, bilden die „Landesgruppe Werkfeuerwehren“ im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen. Sie werden derzeit durch den 1. Vorsitzenden Herrn Gunnar Range (Werkfeuerwehr Volkswagen) im Landesvorstand vertreten.