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Richtlinien über Funktionsbezeichnungen und Ausbildungsvoraussetzungen und Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker:

Feuerwehr-Musikwesen im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V .

Seit etwa Mitte der 60er Jahre befasst sich der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen (LFV-NDS) intensiv auch mit der Organisation, der Struktur und der Ausbildung der inzwischen über 340 Feuerwehr-Spielmanns- und -Musikzüge in den Feuerwehren im Lande Niedersachsen und schaffte dafür eigens auch das Amt eines ,,Referenten für das Feuerwehrmusikwesen im LFV-NDS“.

Es konnte nicht nur eine zunehmende Zahl von neugebildeten Feuerwehr-Spielmanns- und Musikzügen und ein steigendes Interesse an der Feuerwehrmusik allgemein festgestellt werden, sondern damit verbunden auch gewisse Problematiken, die Mitgliedschaft in einem musiktreibenden Zug einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Vorschriften des Nds. Brandschutzgesetzes in Einklang zu bringen. Aber auch die allgemeinen musikalischen Anforderungen sind ständig gestiegen und damit verbunden und einhergehend auch verstärkt die musikalische Aus- und Fortbildung. Probleme ergaben sich vor allem dahingehend, dass nach dem Nds. Brandschutzgesetz der Zwang bestand, dass Feuerwehrmusikerinnen und -musiker neben ihrem musikalischen Dienst auch aktiven Feuerwehrdienst zu leisten haften. Dies wurde dann zunehmend auch ablehnend und teilweise nur widerstrebend hingenommen.

So mussten immer wieder – vor allem auf der örtlichen Ebene – Kompromisse geschlossen werden. Probleme ergaben sich insbesondere in den Feuerwehren zwischen den aktiven Mitgliedern, dem Kommando und den musiktreibenden Zügen, wenn es um Beförderungen ging. Hier standen die Regelungen des Brandschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnen und Dienstgrade, den Forderungen und Wünschen der Feuerwehrmusikerinnen und -musiker auf Anerkennung ihrer musikalischen Leistungen für die Feuerwehr und damit entsprechender Beförderungen und Verleihung von Dienstgraden kontrovers gegenüber.

Nach langen Verhandlungen des LFV-NDS mit dem Nds. Innenministerium war es schließlich im Jahre 1986 gelungen, erstmalig und im Einvernehmen mit dem Nds. Innenministerium „Richtlinien über 1.Funktionsbezeichnungen und Ausbildungsvoraussetzungen sowie 2. Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker“ des LFV-NDS durchzusetzen, die am 01.06.86 in Kraft getreten sind. Diese Richtlinien wurden dadurch bekräftigt, indem das Nds. Innenministerium mit Bekanntmachung v. 25.06.86 den Gebietskörperschaften, in deren Bereich Feuerwehrmusik betrieben wird, empfahl, die Richtlinie des LFV-NDS anzuwenden.

Mit diesen neuen Richtlinien bestand erstmalig auch die Möglichkeit, durch besondere Funktionsbezeichnungen und Funktionsabzeichen den Feuerwehrmusikerinnen und -musikern u.a. mit verschiedenfarbigen Symbolen der „Lyra“ sowie Umrandungen und zusätzlichen Merkmalen von Ärmelabzeichen eine gewisse musikmäßige „Beförderung“ zuteil werden zu lassen, wenn aufgrund mangelnder Voraussetzungen eine feuerwehrmäßige Beförderung nicht oder nicht mehr möglich war.

Allerdings enthielten auch diese Richtlinien weiterhin Bestimmungen in Anlehnung an das Nds. Brandschutzgesetz, mit der Forderung nach Ableistung des Grundausbildungslehrganges und regelmäßiger Teilnahme am Ausbildungs- und Übungsdienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehren. Es ergaben sich im zunehmenden Maße Schwierigkeiten und Probleme aufgrund dieser strengen Bestimmungen in Anbindung an das Brandschutzgesetz Feuerwehr-Spielmanns- und -Musikzüge zu erhalten, sodass in den letzten Jahren verstärkt der Ruf nach angemessener Änderung gesetzlicher Bestimmungen, aber auch der Musikrichtlinien des LFV-NDS den traditionellen Erhalt von Feuerwehr-Spielmanns- und -Musikzügen sicherzustellen, zumal inzwischen zahlreiche Musikerinnen und Musiker bereit waren, als Mitglieder einer Feuerwehr Musikdienst zu leisten, jedoch keinen aktiven Einsatzdienst.

Daher wurden seit 1988 Bestrebungen eingeleitet, eine Verbesserung zu Gunsten der Feuerwehrmusikerinnen und -musiker zu schaffen.

Mit der Änderung der Verordnungen des Feuerwehrwesens im Lande Niedersachsen, nämlich der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den FF im Lande Niedersachsen, der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der FF im Lande Niedersachsen sowie der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der FF im Lande Niedersachsen v. 21.09.93, die am 01.10.93 in Kraft getreten sind, aber auch vor allem durch die Neufassung des Musters einer Satzung für Freiwillige Feuerwehren in Gemeinden und Samtgemeinden im Lande Niedersachsen, das mit Runderlass des Nds. Ml v. 20.01.94 veröffentlicht wurde, wurden die besonders von der Feuerwehrmusik gewünschten Erleichterungen rechtlich und damit die Grundlage für eine angemessene und erforderliche Änderung bzw. Ergänzung der Musikrichtlinien des LFVNDS geschaffen.

Aber auch etliche Erfahrungen aus der musikalischen Ausbildung wurden aufgegriffen und bearbeitet, sodass es insgesamt Ende 1994 möglich war, den Entwurf einer neuen Richtlinie über Funktionsbezeichnungen, Ausbildungsvoraussetzungen und Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker im LFV-NDS auszuarbeiten.

Aufgrund der Anregungen, Wünsche und Forderungen der Feuerwehrmusikerinnen und -musiker, ihrer Fachvertreter, aber auch der LFV-Mitgliedsverbände konnte der erarbeitete Richtlinienentwurf in Übereinstimmung und im Einvernehmen mit dem Nds. lnnenministerium erstellt werden, sodass der Vorstand des LFV-NDS in seiner Sitzung am 27. Januar 1995 die nun in dieser Broschüre abgedruckte Richtlinie verbindlich beschlossen hat, die am 01. April 1995 in Kraft getreten ist.

Das Nds. Innenministerium hat mit Bekanntmachung v. 05.04.95 die neugefasste Richtlinie über Funktionsbezeichnungen, Ausbildungsvoraussetzungen und Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker den Gebietskörperschaften, in deren Bereich Feuerwehrmusik betrieben wird, zur Anwendung empfohlen.

Mit dieser neuen Richtlinie, die jetzt vorliegt, wurde weitestgehend den Realitäten und der Praxis des Feuerwehrmusikwesens in den Spielmanns- und Musikzügen in den Feuerwehren in

Wir hoffen und wünschen, dass mit den Bestimmungen dieser Richtlinie ein maßgeblicher Beitrag zum Erhalt und der Stärkung des Feuerwehrmusikwesens innerhalb unseres Verbandes geleistet wird und diese Richtlinie auch zufriedenstellend Anwendung findet.

Wir danken den Mitgliedern des Arbeitskreises „Feuerwehrmusik“ im LFV-NDS, den Bezirks- und Kreisstabführern sowie dem Referat 35 im Nds. Ml für die gute, vertrauensvolle und einvernehmliche Arbeit zur Erstellung dieser neuen Musikrichtlinie des LFV-NDS.

Hannover, im Oktober 1995

– Fritz Meyer –
Landesverbandsvorsitzender Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.

– Christian Henke –
Referent für das Feuerwehrmusikwesen im LFV-Nds

  1. Mitglieder eines musiktreibenden Zuges der Feuerwehr müssen Mitglieder einer Feuerwehr sein. Sie bilden gem. § 12 des Musters einer Satzung für Freiwillige Feuerwehren in Städten, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen – Runderlass des Nds. lnnenministeriums vom. 20.01.1994 (Nds. MBI S. 204) – die Abteilung ,,Feuerwehrmusik“.
  2. Die Mitgliedschaft in der Abteilung ,,Feuerwehrmusik“ ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerberinnen und Bewerber werden die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben. Die Mitglieder dieser Abteilung leisten keinen Feuerwehr-Einsatzdienst.
  3. Mitglieder eines musiktreibenden Zuges tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung nach Anlage 1 oder 2 der VO über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.09.1993 – DienstkleidungsVOFF – (Nds. GVBI. S. 369) in der jeweils gültigen Fassung.
    Mitglieder eines musiktreibenden Zuges, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des §11 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandschG) leisten, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gem. DienstkleidungsVO-FF ohne Dienstgradabzeichen nach Anlage 6 Abschnitt 1, jedoch mit Funktionsabzeichen gem. dieser Richtlinie.
    Aktive Mitglieder der Feuerwehr, die gleichzeitig Mitglieder eines musiktreibenden Zuges der Feuerwehr sind, können ein auf die Mitgliedschaft in diesem Zug hinweisendes Abzeichen (Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker: Lyra auf den Schulterstücken; Feuerwehrspielleute: Schwalbennester) sowie Funktionsabzeichen gem. dieser Richtlinie tragen.
    Auf der Dienstkleidung können Gemeinde- oder Kreiswappen als Ärmelabzeichen getragen werden.
  4. Für Mitglieder eines musiktreibenden Zuges, die ausschließlich Feuerwehrmusik leisten und daneben keinen Feuerwehr-Einsatzdienst wahrnehmen, ist gem. § 4 Abs. 4 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.09.1993 – DienstgradVO-FF – (Nds. GVBI. S. 362) die Verleihung eines Dienstgrades nicht zulässig. Feuerwehrmusikerinnen und -musiker die keinen aktiven Feuerwehr-Einsatzdienst im Sinne des §11 NBrandschG leisten, tragen grundsätzlich keine Dienstgradabzeichen. Vor dem 01.10.1993 (Inkrafttreten der DienstgradVO-FF) verliehene Dienstgrade bleiben unberührt.
  5. Voraussetzung für die Aufnahme in einen musiktreibenden Zug ist die Bereitschaft zur musikalischen Ausbildung (soweit nicht vorhanden) und die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Dienst des musiktreibenden Zuges.
  6. Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando entsprechend der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr. Erst nach dem Abschluss der musikalischen Grundschulung, frühestens jedoch nach einem Jahr, kann eine dieser Richtlinie entsprechende Verleihung einer Funktionsbezeichnung der Feuerwehrmusik erfolgen.
  7. Bei den Bewerbern aus Berufsorchestern (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei u.ä.) muss anhand von Zeugnissen, Dienstbescheinigungen und dergleichen sowie nach Beurteilung des musikalischen Leiters des musiktreibenden Zuges im Einvernehmen mit dem für die Verleihung der Funktionsbezeichnung zuständigen Feuerwehrführers eine Einstufung nach dieser Richtlinie erfolgen.
  8. Grundsätzlich sind bei Aufnahme in die Abteilung Feuerwehrmusik und die Verleihung einer Funktionsbezeichnung und eines Funktionsabzeichens der Feuerwehrmusik die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Stufen bezüglich der Verleihung einer höheren Funktionsbezeichnung einzuhalten; bei den Bewerbern gem. 1.1.7 dieser Richtlinie und bei Bewerbern, die eine entsprechende qualifizierte musikalische Ausbildung an Musikschulen und anderen anerkannten Einrichtungen nachweisen, kann von der Einhaltung der Reihenfolge abgewichen und eine erstmalige Einstufung nach dem musikalischen Leistungsstand bzw. dem Nachweis der erbrachten Voraussetzungen für die einzelnen Funktionen erfolgen.
  9. Zur fachlichen und organisatorischen Betreuung der musiktreibenden Züge können bestellt werden:
    1. Ortsmusikzugführerin / Ortsmusikzugführer [1]
    2. Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführerin / Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführer
    3. Kreisstabführerin / Kreisstabführer bzw. Kreismusikzugführerin / Kreismusikzugführer
    4. Bezirksstabführerin / Bezirksstabführer
    5. Referentin / Referent für das Feuerwehrmusikwesen im LFV-NDS
    6. Ortsmusikzugführerinnen / Ortsmusikzugführer
    7. Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführerinnen / Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführer
    8. Kreismusikzugführerinnen / Kreismusikzugführer sollen über musikalische Grundkenntnisse verfügen.
    9. Bezirksstabführerinnen / Bezirksstabführer und die
    10. Referentin / der Referent für das Feuerwehrmusikwesen im LFV-NDS sollen als musikalische Ausbildung den Besuch des ,,C1“-Lehrganges oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.

[1] gilt entsprechend für Spielmanns- und Fanfarenzüge

 

1. Feuerwehrmusiker*in-Anwärter*in

2. Feuerwehrmusiker*in

3. Oberfeuerwehrmusiker*in

4. Hauptfeuerwehrwehrmusiker*in

5. Registerführer*in

6. Oberregisterführer*in

7. Hauptregisterführer*in

8. Stabführer*in

9. Oberstabführer*in

10. Hauptstabführer*in

[2] z.B. Ausbilder, Wertungsrichter, Dirigent oder Stabführer als musikalische Leite

Ausbildung

Feuerwehrmusiker-Anwärter*innen

Voraussetzung zum Eintritt in einen musiktreibenden Zug der Feuerwehr bzw. die Abteilung ,,Feuerwehrmusik“: Mitgliedschaft in der Feuerwehr oder Bewerbung bei einer Feuerwehr als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bzw. Abt. ,,Feuerwehrmusik“ mit Angab des gewünschten Musikinstrumentes und evtl. vorhandener musikalischer Kenntnisse.

Musikalische Grundausbildung für Anfänger*innen

Grundbegriffe der elementaren Musiklehre

Instrumentale Grundschulung

Kurze Instrumentenlehre über das gespielte Musikinstrument, Körperhaltung, Atemtechnik, Ansatz, Tonbildung und einfache Übungen zur Gehörbildung sowie Einübung kleiner einfacher Musikstücke.
Abschluss der musikalischen Ausbildung durch interne Beurteilung durch die musikalische Leiterin / den musikalischen Leiter bzw. die Ausbildern / den Ausbilder.

Feststellung des instrumentalen Ausbildungsstandes bei fortgeschrittenen Bewerbern / Bewerberinnen

Der musikalische Ausbildungsstand wird durch die musikalische Leiterin / den musikalischen Leiter und / oder Ausbilderin / Ausbilder festgestellt. Daraufhin kann eine entsprechende Einstufung erfolgen.
Bezüglich der internen Funktionen wird auf die Tabelle zu Ziffer 1.2 dieser Richtlinie verwiesen.

Grundsätzliches zur Ausbildung

Für die Lehrgänge der Leistungsstufe ,,D1“, ,,D2“ und ,,D3“ gelten die Stoffpläne und Prüfungsanforderungen der ,,Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e.V.“ (BDBV) in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Lehrgänge der Qualifikationsstufe ,,C1“, ,,C2“ und ,,C3“ gelten die Stoffpläne und Prüfungsanforderungen der BDBV in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Prüfung der Qualifikationsstufe ,,C3“ gelten zusätzlich die ,,Prüfungsordnung für Dirigenten und Stabführer“ der Musikschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

Gruppe der Musiker*innen (Nr.1-4 der Übersicht)

auf Vorschlag der M/S/F-zugführerin [3] / des M/S/F-Zugführers nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin / des Gemeindebrandmeisters:
der/die Ortsbrandmeister*in

Gruppe der Registerführer*innen (Nr. 5-7 der Übersicht) und die Gruppe der Stabführer*innen (Nr. 8-10 der Übersicht)

auf Vorschlag der M/S/F-zugführerin / des M/S/F-zugführers und desr Ortsbrandmeisterin / des Ortsbrandmeisters nach Anhörung der Kreisstabführerin / des Kreisstabführers oder der Kreismusikzugführerin / des Kreismusikzugführers: 
der/die Stadt- bzw. Gemeindebrandmeister*in

Gruppe der Ortsmusikzugführer*innen

auf Vorschlag der Mitglieder des MZ/SZ/FZ nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin / des Gemeindebrandmeisters:
der/die Ortsbrandmeister*in

Gruppe der Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführer*innen

auf Vorschlag der Ortsmusikzugführer*innen und nach Anhörung der Ortsbrandmeister*innen und der Kreisstabführerin / des Kreisstabführers oder der Kreismusikzugführerin / des Kreismusikzugführers:
der/
die Stadt- bzw. Gemeindebrandmeister*in

Kreisstabführer*in oder Kreismusikzugführer*in

auf Vorschlag der M/S/F-zugführer*innen des Landkreises, der kreisfreien Stadt und nach Anhörung der Gemeindebrandmeister*innen:
der/die Kreisbrandmeister*in

Gruppe der Bezirksstabführer*innen

auf Vorschlag der Kreisstabführer*innen und Kreismusikzugführer*innen des jeweiligen Bezirkes und nach Anhörung bzw. Zustimmung der Versammlung der zuständigen Bezirksebene des LFV-NDS:
der/die Vorsitzende des LFV-NDS

Referentin / Referenten für das Feuerwehr-Musikwesen im LFV-NDS

auf Vorschlag der Kreisstabführer*innen und Kreismusikzugführer*innen auf Landesebene und nach Anhörung des Vorstandes des LFV-NDS:
der/die Vorsitzende des LFV-NDS

[3] ,,M“ = Musikzug, „S“ = Spielmannszug, „F“ = Fanfarenzug

Amtszeit

Die Amtszeit der Funktionsträger*innen gem. der Ziffern 3-7 der Ziff. 1.3.3 richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Zuständigkeitsbereiches.

Funktionsabzeichen

Im folgenden werden die Funktionsabzeichen in ihrer Ausführung und Trageweise beschrieben, die Voraussetzung für das Tragen der Funktionsabzeichen genannt und die Funktionsabzeichen bildlich in der Originalgröße[4] dargestellt.

[4] im Internet keine Darstellung in Originalgröße

Beschreibung und Trageweise der Funktionsabzeichen

  • Die Grundform des Funktionsabzeichens besteht aus einem mit einer Lyra bestickten Oval aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 5,5 cm (Breite) x 6,5 cm (Höhe).
    Entsprechend der wahrgenommenen Funktion wird das Abzeichen mit einer feinen bzw. kräftigen Umrandung bestickt. Der Außenrand der Umrandung verläuft etwa 0,5 cm vom Rand des Abzeichentuches entfernt, die feine Umrandung ist maximal 0,1 cm, die kräftige ca. 0,2 cm breit.
  • Die Funktionsabzeichen werden auf dem rechten Unterärmel der Dienstjacke getragen. Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 15 cm.
  • Die Funktionsabzeichen der Feuerwehrmusiker*innen sind in folgende Gruppen gegliedert:
    • Musiker*innen
    • Registerführer*innen
    • Stabführer*innen
  • Die Gruppen unterscheiden sich in der Farbe der Bestickung des Funktionsabzeichens (1. = karmesinrot, 2. = silberfarbig, 3. = goldfarbig).
  • Die Funktionsabzeichen für Ortsmusikzugführer*innen, Stadt bzw. Gemeindemusikzugführer*innen, für Kreisstabführer*innen oder Kreismusikzugführer*innen, Bezirksstabführer*innen und die Referentin / den Referenten für das Feuerwehr-Musikwesen im LFV-NDS sind nachfolgend beschrieben:
    • Ortsmusikzugführer*in
      silberner Balken von 3,0 cm (Breite) x 0,4 cm (Höhe) unterhalb der gestickten silbernen Lyra, ohne Rand
    • Stadt- bzw. Gemeindemusikzugführer*in
      goldener Balken von 3,0 cm (Breite) x 0,4 cm (Höhe) unterhalb der gestickten goldenen Lyra, mit kräftiger goldener Umrandung ca. 0,2 cm breit
    • Kreisstabführer*in / reismusikzugführer*in
      goldene Lyra mit goldenem Eichenlaub ohne Umrandung
    • Bezirksstabführer*in
      wie bei Ziffer 3. jedoch mit feiner goldener Umrandung max. 0,1 cm breit
    • Referentin / Referent für das Feuerwehr-Musikwesen im LFV-NDS (Landesstabführer*in)
      wie bei Ziffer 3. und 4. jedoch mit kräftiger
      goldener Umrandung ca. 0,2 cm breit

Voraussetzung für das Tragen der Funktionsabzeichen

Die Funktionsabzeichen dürfen nur getragen werden, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie über Funktionsbezeichnungen und Ausbildungsvoraussetzungen für Feuerwehrmusiker*innen erfüllt sind und zwar nur während der Dauer der Zugehörigkeit zu einem musiktreibenden Zug der Feuerwehr, der Abteilung Feuerwehrmusik einer Freiwilligen Feuerwehr bzw. der musikalischen Funktion.

Inkrafttreten

Vorstehende „Richtlinie über Funktionsbezeichnungen, Ausbildungsvoraussetzungen und Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen / Feuerwehrmusiker“ tritt ab 01. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen ,,Richtlinien über Funktionsbezeichnungen und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker“ vom 30.05.1986 außer Kraft.

Hannover, den 27. Januar 1995

LANDESFEUERWEHRVERBAND
NIEDERSACHSEN e.V.
Der Vorstand

gez.
(Fritz Meyer)
Landesverbandsvorsitzender

Funktionsabzeichen in der Feuerwehrmusik

Feuerwehrmusiker*in

Musikalische Grundschulung gem. Ziffer 1.3.1 b.1.
Frühestens jedoch nach einem Jahr Zugehörigkeit zur Abteilung Feuerwehrmusik

Oberfeuerwehrmusiker*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang D1 (Musikergrundlehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Hauptfeuerwehrmusiker*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang D2 (Musikeraufbaulehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Registerführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Musikschullehrgang D3 (Musikerleistungslehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Oberregisterführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang C1 (Stabführer-/Dirigentenleistungslehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Hauptregisterführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang C1 (Stabführer-/Dirigentengrundlehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse und Registerführerfunktion.

Stabführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang C2 (Stabführer-/Dirigentenaufbaulehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Oberstabführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang C3 (Stabführer-/Dirigentenleistungslehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse.

Hauptstabführer*in

Erfolgreich abgeschlossener Lehrgang C3 (Stabführer-/Dirigentenleistungslehrgang) oder gleichwertige Kenntnisse und mindestens eine musikalische Funktion. (z.B.: Ausbilder, Wertungsrichter, Dirigent oder Stabführer als musikalischer Leiter)

Funktionsträger in der Feuerwehrmusik

Ortsmusikzugführer*in

Voraussetzung sind musikalische Grundkenntnisse. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der  Mitglieder des jeweiligen musiktreibenden Zuges, nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters durch den Ortsbrandmeister. Die Amtszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Zuständigkeitsbereiches Gemeindesatzung.

Stadt-Gemeindemusikzugführer*in

Voraussetzung sind musikalische Grundkenntnisse. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der  Ortsmusikzugführer, nach Anhörung der Ortsbrandmeisters durch den Gemeindebrandmeister. Die Amtszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Zuständigkeitsbereiches Gemeindesatzung.

Kreisstabführer*in

Als musikalische Voraussetzung soll ein abgeschlossene C1-Prüfung oder einen vergleichbare Ausbildung vorliegen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der  Ortsmusikzugführer des Landkreises, nach Anhörung der Gemeindebrandmeisters durch den Kreisbrandmeister. Die Amtszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Zuständigkeitsbereiches.

Bezirksstabführer*in

Als musikalische Voraussetzung soll ein abgeschlossene C1-Prüfung oder einen vergleichbare Ausbildung vorliegen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Kreisstabführer des jeweiligen Regierungsbezirkes, nach Anhörung und Zustimmung der zuständigen Bezirksebene des LFV-NDS, durch den Vorsitzenden des LFV-NDS. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Landesstabführer*in (Referent*in für das Feuerwehrmusikwesen im LFV-NDS)

Als musikalische Voraussetzung soll ein abgeschlossene C1-Prüfung oder einen vergleichbare Ausbildung vorliegen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der  Kreisstabführer des Landes Niedersachsen nach Anhörung und Zustimmung Vorstandes des LFV-NDS, durch den Vorsitzenden des LFV-NDS.  Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.